- bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt 43,01 Cent pro Kilowattstunde,
- bis einschließlich einer Leistung von 100 Kilowatt 40,91 Cent pro Kilowattstunde,
- bis einschließlich einer Leistung von 1 Megawatt 39,58 Cent pro Kilowattstunde und
- ab einer Leistung von über 1 Megawatt 33,0 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Die Vergütungen verringern sich für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 Nr. 1 bis einschließlich einer installierten Leistung von 30 Kilowatt auf 25,01 Cent pro Kilowattstunde, soweit die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen.
(3) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und vorrangig dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
Quelle: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG)
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